Selbstverständnis

Definition freiheitsentziehender Maßnahmen: „Eine geschlossene Unterbringung ist dadurch gekennzeichnet, dass besondere Abschlussvorrichtungen oder andere Sicherheitsmaßnahmen vorhanden sind, um Entweichen, also unerlaubtes Verlassen des abgeschlossenen oder gesicherten Bereiches, nachhaltig zu erschweren oder zu verhindern und die Anwesenheit des Minderjährigen für die notwendige sozialpädagogisch-therapeutische Arbeit sicherzustellen.“ (TRENCZEK, 1994, S. 288)

Die Maßnahme sollte im weiteren Verlauf zur freiwilligen Mitarbeit/Akzeptanz des jungen Menschen führen.

Wir setzen das SGB VIII auch unter den von § 1631b BGB gesetzten Rahmenbedingungen um.

Freiheitsentziehende Maßnahmen sind eine spezifische Form der Jugendhilfe, die, rechtzeitig durchgeführt, Entwicklungschancen offen hält und krisenhafte Lebenssituationen aufzufangen vermag. Das Verständnis von geschlossener Unterbringung ausschließlich als „ultima ratio“ lehnen wir ab.

Wir sind uns bewusst, dass wir uns in einem besonderen Machtverhältnis bewegen. Wir gestalten daher unsere Arbeit transparent und ermöglichen interne und externe Kontrolle.

Wenn sich im Laufe des Prozesses herausstellt, dass die freiheitsentziehende Maßnahme nicht die geeignete Hilfe ist, behält sich die Einrichtung vor, im Rahmen des Hilfeplan-Prozesses die Maßnahme trotz bestehenden familienrichterlichen Beschlusses zu beenden.



Literatur

Trenczek, Thomas: Geschlossene Unterbringung oder Inobhutnahme? In: DVJJ-Journal, 1994, Nr. 147, S. 288 – 298